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		Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 
		1. 
		„personenbezogene 
		Daten“ 
		alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder 
		identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) 
		beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die 
		direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung 
		wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer 
		Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die 
		Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, 
		wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen 
		Person sind, identifiziert werden kann; 
		2. 
		„Verarbeitung“ 
		jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang 
		oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen 
		Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die 
		Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, 
		die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder 
		eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, 
		die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 
		3. 
		„Einschränkung 
		der Verarbeitung“ 
		die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre 
		künftige Verarbeitung einzuschränken; 
		4. 
		„Profiling“ 
		jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die 
		darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um 
		bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person 
		beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich 
		Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche 
		Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder 
		Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 
		5. 
		„Pseudonymisierung“ 
		die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die 
		personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen 
		nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden 
		können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt 
		werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die 
		gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer 
		identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen 
		werden; 
		6. 
		„Dateisystem“ 
		jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten 
		Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, 
		dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten 
		geordnet geführt wird; 
		7. 
		„Verantwortlicher“ 
		die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere 
		Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel 
		der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die 
		Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das 
		Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche 
		beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach 
		dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 
		8. 
		„Auftragsverarbeiter“ 
		eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder 
		andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des 
		Verantwortlichen verarbeitet; 
		9. 
		„Empfänger“ 
		eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder 
		andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig 
		davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, 
		die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem 
		Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise 
		personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die 
		Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im 
		Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der 
		Verarbeitung; 
		10. 
		„Dritter“ 
		eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder 
		andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem 
		Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren 
		Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt 
		sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; 
		11. 
		„Einwilligung“ 
		der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in 
		informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in 
		Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden 
		Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit 
		der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten 
		einverstanden ist; 
		12. 
		„Verletzung 
		des Schutzes personenbezogener Daten“ 
		eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder 
		unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur 
		unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu 
		personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf 
		sonstige Weise verarbeitet wurden; 
		13. 
		„genetische 
		Daten“ 
		personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen 
		Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen 
		über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person 
		liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der 
		betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; 
		14. 
		„biometrische 
		Daten“ 
		mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu 
		den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer 
		natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser 
		natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder 
		daktyloskopische Daten; 
		15. 
		„Gesundheitsdaten“ 
		personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige 
		Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von 
		Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über 
		deren Gesundheitszustand hervorgehen; 
		16. 
		„Hauptniederlassung“ 
 
		17. 
		„Vertreter“ 
		eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, 
		die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß 
		Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder 
		Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser 
		Verordnung obliegenden Pflichten vertritt; 
		18. 
		„Unternehmen“ 
		eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche 
		Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich 
		Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer 
		wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; 
		19. 
		„Unternehmensgruppe“ 
		eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem 
		abhängigen Unternehmen besteht; 
		20. 
		„verbindliche 
		interne Datenschutzvorschriften“ 
		Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich 
		ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener 
		Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf 
		Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen 
		personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder 
		Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe 
		von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in 
		einem oder mehreren Drittländern; 
		21. 
		„Aufsichtsbehörde“ 
		eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige 
		staatliche Stelle; 
		22. 
		„betroffene 
		Aufsichtsbehörde“ 
		eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten 
		betroffen ist, weil 
 
		23. 
		„grenzüberschreitende 
		Verarbeitung“ 
		entweder 
 
		24. 
		„maßgeblicher 
		und begründeter Einspruch“ 
		einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein 
		Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen 
		gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit 
		dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der 
		Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die 
		Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und 
		gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union 
		ausgehen; 
		25. 
		„Dienst 
		der Informationsgesellschaft“ 
		eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der 
		Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 
		); 
		26. 
		„internationale 
		Organisation“ 
		eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder 
		jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr 
		Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen 
		Übereinkunft geschaffen wurde.  |