Dipl.Ing.FH Rainer Pfabe      
 Datenschutz   
* Beauftragter * Berater * Koordinator   
zum
Impressum-Datenschutzerklärung, 
Tel. 037325-6330 pfabe @ datenschutz-pfabe.de
IHK-Zertifizierter betrieblicher Datenschutzberater , Mitgl. GDD 06158  
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. 
 
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		Datenschutzberater, Erklärung kurz >>>Hinweise, News R.Pfabe (nur für Mandanten)  | 
	
Bundesbeauftragte-fuer-Datenschutz-und-Informationsfreiheit2021.pdf
EU-Datenschutz-Grundverordnung 
So könnte der Fahrplan aussehen. 
>ausführlicher
DSGVO Dokumente  
klein  
mittelgross   
gross
Achtung, die Datenschutzunterlagen sind von allen 
"Verantwortlichen" zu erstellen !       
Begriffe
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		Es geht darum Schaden von Personen und Unternehmen abzuwenden. Sie können mich gern als: -Datenschutzbeauftragten -Datenschutzberater -Datenschutzkoordinator" bestellen oder beauftragen,  | 
	
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		Die 
Ziele der EU-DSGVO sind der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten 
natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz 
personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 
DSGVO) und der freie Verkehr 
personenbezogener Daten. Die vorangestellten Ziele sollen durch die in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht werden: Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftspflicht  | 
		War bisher noch allgemein 
		gültig, dass Schuld der Datenschutzverletzung nachgewiesen werden musste 
		so gilt nun, dass das Unternehmen die Einhaltung des Datenschutzes 
		aktiv betreiben muss. Das, sehr wichtig, auf Grundlage 
		betrieblicher Dokumentationen und Verantwortlichkeiten. Es betrifft eigentlich jedes Unternehmen, Behörde, Verein und ähnliche Organisationen. Die Verantwortlichkeit liegt beim Geschäftsführer bzw verantwortlichen Leiter. Ab bestimmter Merkmale ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. Es wird eine freiwillige Bestellung eines DSB empfohlen.  | 
	
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		*Jedes Unternehmen, Selbsständiger, 
		Verein hat die Pflicht der Führung der Dokumentation 
		zum Datenschutz. *Ab 20 Mitarbeiter welche Daten empfangen, speichern, verarbeiten ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. *Bis 19 Mitarbeiter, die regelmäßig Daten speichern usw. (dazu gehören auch Mails) ist kein Datenschutzbeauftragter notwendig. Das muss dann die Geschäftsleitung übernehmen. Diese sind aber gut beraten einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.  | 
		* Er ist zu 
		bestellen und bei der Landesdatenschutzbehörde namentlich regestrieren 
		zu lassen.  * Der Datenschutzberater,- beauftragte ist im Auftrag des Verantwortlichem tätig und hat sich dem Verantwortlichem gegenüber loyal zu verhalten.  | 
	
Das zählt 
	zur Verarbeitung von personenbezogener Daten.
	
	Arten der Datenerarbeitung u.a. (Art. 
	4  Ziff. 2 
	DS-GVO) :
	
	
	−Erheben
	−Erfassen
	−Organisation
	−Ordnen
	−Speicherung
	−Anpassung oder Veränderung
	−Auslesen
	−Abfragen
	−Verwendung
	−Offenlegung durch Übermittlung
	−Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung
	−Abgleich oder die Verknüpfung
	−Einschränkung
	−Löschen oder Vernichtung
	
	Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
	
	
	Die 
	Datenverarbeitung ist bereits dann rechtmäßig, wenn einer der genannten 
	Tatbestände vorliegt.
	
personenbezogene Daten 
	nach DSG-VO und BDSG:
	
	
	−allgemeine 
	Personendaten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, 
	
	E-Mail-Adresse,
  Telefonnummer usf.)
	−Kennnummern 
	(Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Nummer bei der 
	Krankenversicherung, 
  Personalausweisnummer, Matrikelnummer usf.)
	−Bankdaten 
	(Kontonummern, Kreditinformationen, Kontostände usf.)
	−Online-Daten 
	(IP-Adresse, Standortdaten usf.)
	−physische Merkmale 
	(Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße usf.)
	−Besitzmerkmale 
	(Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Grundbucheintragungen, Kfz-Kennzeichen, 
	Zulassungsdaten 
  usf.)
	−Kundendaten 
	(Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten usf.)
	−Werturteile (Schul- 
	und Arbeitszeugnisse usf.)
	−Daten, aus 
	denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse 
	oder weltanschauliche 
  Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen
	−genetische 
	Daten
	−biometrische 
	Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen 
	Person
	−Gesundheitsdaten 
	und 
	
	
	
	−Daten zum 
	Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung
	−u. v. m.
	
	
	
	−Auskunftsrecht (Art. 15 
	DSGVO)
	−Recht auf Berichtigung 
	(Art. 16 DSGVO)
	−Recht auf 
	Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO
	−Recht auf Löschung 
	(„Recht auf Vergessenwerden") (Art. 17 DSGVO),
	−
	
	
	Zu den weiteren Rechten des Betroffenen zählen etwa das Recht auf 
	Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das 
	Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO). Ferner stellen die 
	Informationspflichten des Verantwortlichen zugleich Informationsrechte des 
	Betroffenen dar. Spezialregelungen und teilweise Beschränkungen der 
	Betroffenenrechte können sich zudem aus dem nationalen Recht, konkret aus §§ 
	32 ff. BDSG ergeben.
Datenschutzkonferenz-Dokumente:
Massnahmenplan.pdf  
Datenschutzbeauftragte.pdf 
AufsichtsbefugnisseSanktionen.pdf  
Verzeichnis von Verarbeitungstaetigkeiten.pdf  
Auftrag.pdf 
Videoüberwachung.pdf 
Auskunftsrecht.pdf 
Beschäftigtendatenschutz.pdf 
Informationspflichten.pdf  
RechtaufVergessenwerden.pdf